Beim Wohngebäudeschutz der Neodigital greift die Leistung nur dann, wenn dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – und zwar unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei die Sanktionen und Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn ihm keine geltenden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen oder Embargos entgegenstehen. Entscheidend sind hierbei Sanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Diese Regelung hat Vorrang, auch wenn die übrigen Vertragsbestimmungen etwas anderes vorsehen würden.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz nach der Embargobestimmung?
Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind hier maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt diese Einschränkung auch trotz anderer Vertragsregelungen?
Ja, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, hat insoweit also Vorrang.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025