Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital ist Glasbruch am versicherten Gebäude mitversichert, wenn dies vereinbart und im Versicherungsschein ausgewiesen ist. Abgedeckt sind unter anderem fertig eingesetzte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Wintergärten, Dächern und Duschkabinen sowie – bis zu einer festgelegten Grenze – künstlerisch bearbeitete Gläser. Ersetzt werden zerstörte Sachen durch Naturalersatz, während etwa Photovoltaikmodule, Gewächshäuser und bloße Absplitterungen nicht abgedeckt sind.
Wenn es vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen ist, sind Schäden durch Glasbruch am im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mitversichert.
Versichert sind
Gebäudeverglasungen:
- fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Sonnenkollektoren (nicht jedoch Photovoltaikanlagen und deren zugehörige Installationen)
- Lichtkuppeln (auch aus Kunststoff)
- Glasbausteine sowie Profilbaugläser
Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Hier ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Versicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt die folgenden Kosten, sofern sie infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen)
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten)
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten)
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (zum Beispiel Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.)
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen
- das Wiederanbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften
Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch sind
- Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum)
- Photovoltaik-/Solarmodule sowie deren zugehörige Installationen (zum Beispiel Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung)
- Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen
Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen
- Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen
- Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt (Naturalersatz).
Was bedeutet das konkret?
Diese Glasbruchdeckung greift, wenn sie vereinbart und im Versicherungsschein festgehalten ist. Versichert sind vor allem fest eingesetzte Glas- und Kunststoffscheiben am Gebäude sowie – bis zu einer Grenze von 1.000 EUR je Versicherungsfall – künstlerisch bearbeitete Gläser, dazu bestimmte Folgekosten wie Notverglasung, Entsorgung oder Gerüstkosten. Nicht abgedeckt sind unter anderem Photovoltaikmodule, Gewächshäuser sowie reine Kratzer und Absplitterungen. Im Schadenfall wird in der Regel durch gleichwertigen Ersatz repariert (Naturalersatz).
Häufige Fragen
Welche Verglasungen sind bei Glasbruch abgesichert?
Mitversichert sind fertig eingesetzte oder montierte Glas- und Kunststoffscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Sonnenkollektoren sowie Lichtkuppeln, Glasbausteine und Profilbaugläser. Photovoltaikanlagen und deren Installationen sind ausgenommen.
Gibt es eine Höchstgrenze für künstlerisch bearbeitete Gläser?
Ja. Für künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Sind Kratzer oder Absplitterungen an Glas mitversichert?
Nein. Schäden durch Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert.
Wie wird ein Glasbruchschaden ersetzt?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden zerstörte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt, also durch Naturalersatz.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025