Bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung kann der Versicherungsnehmer einen Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abzusichern. Wer dabei die Rechte aus dem Vertrag ausüben darf, wann die Entschädigung ausgezahlt wird und welche Rolle Kenntnis und Verhalten des Versicherten spielen, ist genau geregelt.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Rechte aus diesem Vertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann eine Wohngebäudeversicherung im eigenen Namen abschließen, um damit das Interesse eines Dritten (des Versicherten) abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dabei allein dem Versicherungsnehmer zu, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Bei der Auszahlung der Entschädigung und bei der Frage, wessen Kenntnis und Verhalten rechtlich zählen, gelten besondere Regeln, die sowohl den Versicherungsnehmer als auch den Versicherten betreffen können.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, wenn dieser für einen Dritten abgeschlossen wurde?
Die Rechte aus dem Vertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Versicherer kann vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seiner Zustimmung erteilt hat.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Soweit der Vertrag Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein Interesse nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025