Wer bei der Neodigital eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) einhalten – sowohl vorbeugend als auch im Schadenfall: Sicherheitsvorschriften beachten, einen Schaden unverzüglich melden, Einbruch oder Diebstahl der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen und das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert lassen. Wird eine solche Pflicht vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden – wobei der Versicherungsnehmer sich durch Nachweis entlasten kann.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat solche Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos), und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die vorgenannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Pflichten: Vor dem Schadenfall muss er alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie weitere vereinbarte Obliegenheiten einhalten. Tritt ein Schaden ein, muss er den Schaden begrenzen, ihn melden, Diebstähle bei der Polizei anzeigen, ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen, das Schadenbild bewahren und Auskünfte geben. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, zahlt der Versicherer nicht; bei grober Fahrlässigkeit darf er entsprechend dem Verschulden kürzen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden unverzüglich dem Versicherer melden, die strafbare Handlung unverzüglich der Polizei anzeigen und dem Versicherer sowie der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Zudem sollen Sie den Schaden nach Möglichkeit mindern und das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer es freigegeben hat.
Darf ich beschädigte Sachen nach einem Schaden wegräumen?
Das Schadenbild ist grundsätzlich unverändert zu lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren – etwa durch Fotos – und die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren.
Was passiert, wenn ich eine dieser Pflichten verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – es sei denn, die Verletzung war arglistig.
Kann der Versicherer meinen Vertrag kündigen, wenn ich vor dem Schaden eine Pflicht verletze?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Weisen Sie nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, besteht kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025