Wann der erste oder einmalige Beitrag der Hausratversicherung von Neodigital fällig wird und welche Folgen eine verspätete oder ausbleibende Zahlung hat, hängt vom vereinbarten Versicherungsbeginn ab: Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst nach veranlasster Zahlung, der Versicherer kann zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Außerdem kann der Versicherer für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein – allerdings nur, wenn er vorher auf diese Folge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag meiner Hausratversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, muss unverzüglich nach dem Vertragsschluss gezahlt werden.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn ich den ersten Beitrag nicht gezahlt habe?
Ja, für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet – aber nur, wenn er auf diese Rechtsfolge durch Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Wann darf der Versicherer nicht zurücktreten?
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025