Wer von einer anderen Gesellschaft zur Hausratversicherung von Neodigital wechselt, muss keine Deckungslücke fürchten: Bleibt bei der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden noch in die Vorversicherung oder schon in den neuen Vertrag fällt, lehnt der Versicherer die Bearbeitung nicht allein wegen der ungeklärten Zuständigkeit ab. Kommt keine Einigung mit dem Vorversicherer zustande, geht Neodigital unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung.
Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Das gilt, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherungsnehmer unterstützt den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes.
- Der Versicherungsnehmer tritt seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer ab.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn bei einem Versichererwechsel nicht klar ist, ob ein Schaden noch zur alten oder schon zur neuen Versicherung gehört, wird die Bearbeitung nicht allein deshalb abgelehnt. Können sich beide Gesellschaften nicht auf die Zuständigkeit einigen, geht der neue Versicherer in Vorleistung – allerdings nur, soweit auch die fortgeführte Vorversicherung gezahlt hätte. Dafür muss der Versicherungsnehmer bei der Klärung mithelfen und seine Ansprüche gegen den Vorversicherer abtreten. Lässt sich der Zeitpunkt des Schadens eindeutig bestimmen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn nach einem Versichererwechsel unklar ist, wann der Schaden entstanden ist?
Bleibt bei der Schadenmeldung unklar, ob der Sachschaden in die aktuelle Versicherung oder in die unmittelbar davor bestehende Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
Wer zahlt, wenn sich die beiden Versicherer nicht über die Zuständigkeit einigen können?
In diesem Fall tritt der neue Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch bei einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer für die Vorleistung erfüllen?
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Wer ist zuständig, wenn der Zeitpunkt des Schadens eindeutig feststeht?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025