Ansprüche aus der Hausratversicherung von Neodigital verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erfährt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist bis zur Entscheidung in Textform.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den wichtigen Umständen und dem Schuldner erfährt – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen genauso zählt wie tatsächliches Wissen. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung in Textform nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis wird der Kenntnis gleichgestellt.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Wonach richtet sich die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025