Wenn bei der Neodigital Hausratversicherung nach einem Versichererwechsel unklar ist, ob ein Sachschaden noch in die alte oder schon in die neue Vertragszeit fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht allein wegen des fehlenden Zuständigkeitsnachweises abgelehnt. Kommt es mit dem Vorversicherer zu keiner Einigung, tritt der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen in Vorleistung, während der Versicherungsnehmer bei der Aufklärung mitwirken und seine Ansprüche abtreten muss.
Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
Können sich der Versicherer und der Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dies gilt, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherungsnehmer unterstützt den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes.
- Der Versicherungsnehmer tritt seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer ab.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wechselt man den Versicherer und ist nicht eindeutig, ob ein Schaden noch beim alten oder schon beim neuen Vertrag entstanden ist, lehnt der neue Versicherer die Bearbeitung nicht allein deshalb ab, weil die Zuständigkeit nicht nachgewiesen ist. Einigen sich alter und neuer Versicherer nicht, geht der neue Versicherer in Vorleistung – aber nur, wenn er auch im Rahmen einer fortgeführten Vorversicherung geleistet hätte. Dafür muss der Versicherungsnehmer bei der Klärung mithelfen und seine Ansprüche gegen den Vorversicherer abtreten. Lässt sich der Zeitpunkt des Schadens klar bestimmen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn nach einem Versichererwechsel unklar ist, wann der Schaden entstanden ist?
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob der Sachschaden in der Zeit der aktuellen Versicherung oder in der unmittelbar davor bestehenden Vorversicherung eingetreten ist, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
Wer zahlt, wenn sich der neue und der alte Versicherer nicht über die Zuständigkeit einigen können?
In diesem Fall tritt der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch bei einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer bei einer solchen Vorleistung?
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtreten.
Was gilt, wenn der Zeitpunkt des Schadens eindeutig feststellbar ist?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025