Wer bei der Neodigital eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen: vor dem Schaden alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten, und im Schadenfall den Schaden mindern, ihn unverzüglich anzeigen, Einbruch- und Diebstahlschäden bei der Polizei melden sowie ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen Kündigung und eine Kürzung oder der vollständige Wegfall der Leistung.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vor Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende vertraglich vereinbarte Obliegenheiten zu erfüllen:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Er hat dafür einen Monat Zeit, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Er hat außerdem Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt: Der Versicherungsnehmer hat
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos), und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel per E-Mail) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) – schon vor einem Schaden, etwa das Einhalten von Sicherheitsvorschriften, und ebenso im und nach dem Schadenfall, etwa Schaden mindern, den Versicherer informieren, Diebstahl bei der Polizei melden und Auskünfte geben. Wird eine solche Pflicht vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er sie entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung keinen Einfluss auf Schaden und Leistung hatte, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Sie müssen den Schaden möglichst abwenden und mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, den Einbruch unverzüglich der Polizei melden und dem Versicherer sowie der Polizei ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen.
Darf ich beschädigte Sachen nach einem Schaden sofort entsorgen oder aufräumen?
Nein. Sie müssen das Schadenbild unverändert lassen, bis der Versicherer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung aufbewahren.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei, bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung keinen Einfluss auf Schaden und Leistung hatte, bleibt der Versicherer leistungspflichtig – außer bei arglistiger Verletzung.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich vor dem Schaden eine Pflicht verletzt habe?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Verletzung fristlos kündigen. Weisen Sie nach, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben, besteht kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025