Wer seinen Hausratbeitrag bei der Neodigital per Lastschrift, Kreditkarte oder einem Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon pay oder Google pay zahlt, muss zum Fälligkeitstermin für ausreichende Deckung sorgen. Klappt der Einzug ohne eigenes Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Aufforderung in Textform erfolgt – scheitert der Einzug hingegen wiederholt aus vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Gründen, darf der Zahlungsweg gekündigt werden.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist für die Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart, muss der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrags über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon pay, Google pay, etc.) vereinbart wurde.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat beziehungsweise die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge per Kreditkarte oder über einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Der Versicherer muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene Einzugsversuche können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Beitrag per Lastschrift, Kreditkarte oder über einen Zahlungsdienstleister zahlt, muss zum Fälligkeitstermin genügend Deckung bereithalten. Scheitert der Einzug ohne eigenes Verschulden, gilt die Zahlung noch als rechtzeitig, sofern sie unverzüglich nach einer Aufforderung in Textform erfolgt. Liegt das Scheitern dagegen wiederholt in der Verantwortung des Versicherungsnehmers, darf der Versicherer den vereinbarten Zahlungsweg kündigen, und angefallene Bearbeitungsgebühren können in Rechnung gestellt werden.
Häufige Fragen
Was muss ich bei Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte beachten?
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags muss für eine ausreichende Deckung des Kontos gesorgt sein. Diese Pflicht gilt auch bei Zahlung über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon pay oder Google pay.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Dann gilt die Zahlung trotzdem noch als rechtzeitig, sofern sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers in Textform, zum Beispiel per E-Mail, erfolgt.
Darf der Versicherer den Zahlungsweg kündigen?
Ja. Wenn der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, kann der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat oder die Vereinbarung zur Zahlung per Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister in Textform kündigen.
Muss ich für fehlgeschlagene Einzüge zusätzliche Kosten tragen?
Bearbeitungsgebühren, die von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder einem sonstigen Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erhoben werden, können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025