Bei der Hausratversicherung der Neodigital ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig von einem Widerrufrecht. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert, dass der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung beginnt, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht leistet.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unmittelbar nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden. Wer zu spät zahlt, für den beginnt der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung. Zahlt man gar nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und muss für einen vorher eingetretenen Schaden nicht leisten – letzteres allerdings nur, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag bei meiner Hausratversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt dieser Zeitpunkt vor Vertragsschluss, muss unverzüglich nach Vertragsschluss gezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Muss der Versicherer bei einem Schaden vor der Beitragszahlung leisten?
Für einen vor der Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, er hat zuvor durch Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen und der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung zu vertreten.
Kann der Versicherer trotz Zahlungsverzug am Vertrag festgehalten werden?
Der Rücktritt sowie die Leistungsfreiheit sind ausgeschlossen bzw. treten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025