Wer bei der Neodigital Pferdehaftpflicht versichert ist, muss bestimmte Obliegenheiten erfüllen: Besonders gefahrdrohende Umstände sind auf Verlangen zu beseitigen, jeder Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen, und bei einem gerichtlich geltend gemachten Haftpflichtanspruch übernimmt der Versicherer die Verfahrensführung. Verletzt man diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, drohen Kündigung und Leistungskürzung bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Dies gilt nicht, wenn die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei muss er Weisungen des Versicherers befolgen, soweit ihm das zumutbar ist. Er hat außerdem Weisungen einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt und alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
- Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
- Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss gefährliche Umstände auf Verlangen beseitigen und im Schadenfall aktiv mitwirken – etwa den Schaden begrenzen, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche melden und wahrheitsgemäß berichten. Bei gerichtlichen Haftpflichtansprüchen führt der Versicherer das Verfahren und beauftragt einen Rechtsanwalt. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Leistungsanspruch; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schadenfall bei der Pferdehaftpflicht melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten im Schadenfall nicht erfülle?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Wer kümmert sich um das Gerichtsverfahren, wenn ein Haftpflichtanspruch gegen mich eingeklagt wird?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, muss der Versicherungsnehmer die Führung des Verfahrens dem Versicherer überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Anwalt Vollmacht und alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie angeforderte Unterlagen bereitstellen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht vor dem Schadenfall verletze?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vor Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018