Die Pferdehaftpflicht der Neodigital greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden. Nicht abgedeckt sind Erfüllungsansprüche aus Verträgen sowie Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte. Die Inanspruchnahme muss auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung schützt den Versicherungsnehmer, wenn er wegen eines Schadenereignisses während der Vertragslaufzeit von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – bei Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschäden auf gesetzlicher Grundlage. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Verursachung. Reine Erfüllungsansprüche aus Verträgen sind nicht abgedeckt. Ebenso wenig Ansprüche, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, weil sie vertraglich vereinbart oder zugesagt wurden.
Häufige Fragen
Wann besteht überhaupt Versicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und dabei ein Personen-, Sach- oder ein sich daraus ergebender Vermögensschaden vorliegt. Die Inanspruchnahme muss auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen.
Kommt es darauf an, wann der Schaden verursacht wurde?
Nein. Maßgeblich ist das Schadenereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus der Erfüllung von Verträgen mitversichert?
Nein. Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Gilt der Schutz auch für vertraglich zugesagte Haftungserweiterungen?
Nein. Soweit Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018