Ansprüche aus der Pferdehaftpflicht der Neodigital verjähren in drei Jahren, wobei diese Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur Entscheidung nicht mitgerechnet.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist startet am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller die dafür wichtigen Umstände sowie den Schuldner kennt – wobei grob fahrlässige Unkenntnis wie Kenntnis behandelt wird. Wurde ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers in Textform nicht auf die Frist angerechnet. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Wirkt sich eine Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer auf die Frist aus?
Ja. Wurde ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten für die Verjährung darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018