Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital sind für private Pferdehalter mehrere Sonderrisiken abgesichert: Schäden durch Umwelteinwirkung, Schäden durch häusliche Abwässer, der Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger, im Ausland eingetretene Versicherungsfälle bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu 5 Jahren sowie reine Vermögensschäden. Zu jedem Risiko gelten eigene Bedingungen, Obliegenheiten und Ausschlüsse, während im Übrigen die allgemeinen Vertragsbestimmungen weitergelten.
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die dafür geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten für die hier geregelten Risiken auch alle anderen Vertragsbestimmungen (zum Beispiel die Leistungen der Versicherung oder die allgemeinen Ausschlüsse).
Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz gilt die Regelung zum besonderen Umweltrisiko.
Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Falls dieses zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern verursacht werden:
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf es auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt die Regelung zu den Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich dann, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren eingetreten sind, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Vermögensschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung;
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil beschreibt gesondert geregelte Risiken des privaten Pferdehalters: Schäden durch Umwelteinwirkung, Schäden durch (bei Sachschäden häusliche) Abwässer, den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge und Anhänger, im Ausland eingetretene Versicherungsfälle sowie reine Vermögensschäden. Für die Fahrzeuge gelten Obliegenheiten zu berechtigtem Fahrer und Fahrerlaubnis. Im Ausland besteht Schutz bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu 5 Jahren, innerhalb der EU unbegrenzt. Für Vermögensschäden gibt es eine im Versicherungsschein festgelegte Summe und eine Reihe von Ausschlüssen; im Übrigen gelten die sonstigen Vertragsbestimmungen weiter.
Häufige Fragen
Was zählt als Schaden durch Umwelteinwirkung?
Ein solcher Schaden liegt vor, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Sind Schäden im Ausland mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 5 Jahren eingetreten sind, innerhalb der EU von unbegrenzter Dauer. Auch Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind eingeschlossen.
Welche Pflichten gelten beim Gebrauch der nicht versicherungspflichtigen Fahrzeuge?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden, also von jemandem, der sie mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist die erforderliche Fahrerlaubnis nötig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass diese Vorgaben eingehalten werden; bei Verletzung gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Wie hoch ist die Leistung bei Vermögensschäden?
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018