Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital sind übergangsfähige Regressansprüche mitversichert, die von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten eitgebern wegen Personenschäden geltend gemacht werden – abweichend von der Grundregelung der Versicherungsbedingungen.
Abweichend von der Grundregelung der Bedingungen sind eingeschlossen:
- übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz wird hier erweitert: Er umfasst auch übergangsfähige Regressansprüche, die bestimmte Stellen wegen Personenschäden stellen können. Dazu zählen Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private Arbeitgeber. Diese Regelung weicht von der Grundregelung der Bedingungen ab.
Häufige Fragen
Welche Regressansprüche sind hier mitversichert?
Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden, die von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern geltend gemacht werden.
Gilt der Einschluss auch bei Sachschäden?
Der Einschluss bezieht sich auf Regressansprüche wegen Personenschäden.
Ändert diese Regelung etwas an der Grundregelung der Bedingungen?
Ja, der Einschluss erfolgt in Abänderung der Grundregelung der Bedingungen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018