Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital sind auch Deckschäden abgesichert: Verursacht das versicherte Pferd durch einen ungewollten oder gewollten Deckakt einen Schaden, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers mitversichert.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus einem Deckakt. Dies gilt sowohl für einen ungewollten als auch für einen gewollten Deckakt.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Deckakt und entsteht dabei ein Schaden, springt der Versicherungsschutz ein. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Deckakt beabsichtigt war oder nicht – in beiden Fällen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers abgedeckt.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden durch einen ungewollten Deckakt versichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.
Zählt es, ob der Deckakt geplant war oder nicht?
Nein, der Versicherungsschutz umfasst sowohl gewollte als auch ungewollte Deckakte.
Wessen Haftpflicht ist bei Deckschäden abgesichert?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018