Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – eine Ausnahme gilt jedoch für die Abtretung an den geschädigten Dritten, die ohne Weiteres erlaubt ist.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht abgetreten und nicht verpfändet werden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer für einen Schaden aufkommt, kann nicht ohne Weiteres an jemand anderen weitergegeben oder als Sicherheit verpfändet werden. Das gilt, solange der Anspruch noch nicht endgültig feststeht, und setzt die Zustimmung des Versicherers voraus. Nur die Weitergabe an die geschädigte Person selbst ist ohne diese Zustimmung möglich.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Anspruch aus der Pferdehaftpflicht an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig und benötigt keine gesonderte Zustimmung.
Ab wann ist eine Abtretung ohne Zustimmung des Versicherers möglich?
Das Verbot gilt vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs. Ohne Zustimmung ist lediglich die Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018