Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters mitversichert, solange er in dieser Eigenschaft handelt. Für mitversicherte Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer. Wichtig ist außerdem: Liegen Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person eines Beteiligten vor, entfällt der Schutz für alle – und nur der Versicherungsnehmer selbst darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.
Alle Vertragsbestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Der Versicherungsschutz entfällt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder in der Person einer mitversicherten Person vorliegen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Auch wer das Pferd ohne gewerbsmäßige Absicht hütet, ist mit seiner gesetzlichen Haftpflicht in dieser Rolle mitversichert. Für mitversicherte Personen gelten die gleichen Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer, mit Ausnahme bei der Vorsorgeversicherung, wenn ein neues Risiko nur eine mitversicherte Person betrifft. Kommt es bei einem der Beteiligten zu einer Risikobegrenzung oder einem Ausschluss, verlieren alle den Schutz. Die Vertragsrechte übt allein der Versicherungsnehmer aus, während für die Pflichten aus dem Vertrag alle Versicherten geradestehen müssen.
Häufige Fragen
Ist auch die Person mitversichert, die mein Pferd betreut?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters, solange er in dieser Eigenschaft handelt.
Gelten für mitversicherte Personen die gleichen Vertragsbedingungen wie für mich?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Was passiert, wenn bei einer mitversicherten Person ein Ausschluss vorliegt?
Dann entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen – unabhängig davon, in wessen Person die Voraussetzungen für eine Risikobegrenzung oder einen Ausschluss vorliegen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag geltend machen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-M 2018