Wechselt man mit der Pferdehaftpflicht direkt zur Neodigital und wird später wegen eines Schadens in Anspruch genommen, dessen genauer Eintrittszeitpunkt sich nicht bestimmen lässt, tritt Neodigital als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des dortigen Vertrages für die Entschädigung ein. Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts dagegen klar feststellen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fällt.
Wird der Versicherungsnehmer nach einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns als Nachversicherer wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, so gilt Folgendes: Kann der Versicherungsnehmer den genauen Eintrittszeitpunkt des Schadenereignisses auch durch ein Gutachten nicht bestimmen, sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintrittspflichtig. Die Entschädigungsleistung erfolgt im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages.
Lässt sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie ohne Unterbrechung mit Ihrer Haftpflichtversicherung zu uns gewechselt sind und später ein Schaden auftaucht, dessen genauer Zeitpunkt sich nicht klären lässt – auch nicht durch ein Gutachten –, springen wir als neuer Versicherer im Rahmen Ihres bei uns bestehenden Vertrages ein. Kann der genaue Eintrittszeitpunkt dagegen eindeutig ermittelt werden, zahlt derjenige Versicherer, bei dem der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bestand.
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn sich der genaue Schadenzeitpunkt nach einem Versichererwechsel nicht ermitteln lässt?
In diesem Fall ist der Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des dort bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig, sofern der Zeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht bestimmt werden kann.
Was gilt, wenn der Schadeneintritt klar festgestellt werden kann?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Muss der Wechsel zum neuen Versicherer unmittelbar erfolgen?
Die Regelung greift bei einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zum Nachversicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018