Ansprüche aus der Pferdehaftpflicht der Neodigital verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners erfährt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Zeit bis zur Entscheidung in die Fristberechnung nicht einzurechnen.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anspruch ist entstanden.
- Der Gläubiger hat von den Umständen, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich.
Wurde ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, wird bei der Fristberechnung ein bestimmter Zeitraum nicht mitgezählt: der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller. Diese Entscheidung wird in Textform mitgeteilt (zum Beispiel per E-Mail).
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen grundsätzlich nach drei Jahren. Diese Frist läuft erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den wichtigen Umständen und dem Schuldner weiß – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen wie Wissen behandelt wird. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, zählt die Zeit bis zur Mitteilung seiner Entscheidung nicht in die Frist hinein. Alles Weitere folgt den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist überhaupt los?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
Wonach richtet sich die Verjährung, wenn die Bedingungen nichts Besonderes vorsehen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018