Wird der Versicherungsnehmer der Neodigital Pferdehaftpflicht von einem Dritten geschädigt und kann dieser Schädiger seinen Schadensersatz wegen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht begleichen, springt die Forderungsausfalldeckung ein und ersetzt den ausgefallenen Betrag bis zur Höhe der titulierten Forderung. Voraussetzung sind unter anderem ein rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbarer Vergleich, der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt worden ist, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den europäischen Zwergstaaten, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und dieser Schädiger den Schadensersatz nicht zahlen kann, weil er zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Der Versicherer tritt dann in dem Umfang ein, in dem der Schädiger selbst über eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung wie die des Versicherungsnehmers abgesichert wäre. Voraussetzung sind unter anderem ein rechtskräftiges Urteil oder ein vollstreckbarer Vergleich, der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Abtretung der Ansprüche an den Versicherer. Bestimmte Kosten wie Verzugszinsen oder Schäden, für die ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger aufkommt, sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfalldeckung?
Sie zahlt, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, der Schädiger aber seinen Schadensersatz ganz oder teilweise nicht leisten kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Wie muss ich nachweisen, dass der Schädiger zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu welcher Höhe wird der Ausfall erstattet?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigung ist zudem bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn mehrere Personen entschädigungspflichtig sind.
In welchen Ländern gilt die Forderungsausfalldeckung?
Sie gilt für Schadenereignisse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in den europäischen Zwergstaaten sowie in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018