Bei der Pferdehaftpflicht der Neodigital ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters mitversichert, und alle Vertragsbestimmungen des Versicherungsnehmers gelten sinngemäß ebenso für die mitversicherten Personen. Wichtig dabei: Liegt ein Risikoausschluss bei einer versicherten Person vor, entfällt der Versicherungsschutz für alle – die Rechte übt allein der Versicherungsnehmer aus, während die Obliegenheiten alle Versicherten treffen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer ist auch der nicht gewerbsmäßig tätige Pferdehüter mit seiner gesetzlichen Haftpflicht in dieser Rolle mitversichert. Für die mitversicherten Personen gelten grundsätzlich dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer, mit einer Ausnahme bei der Vorsorgeversicherung, wenn ein neues Risiko nur eine mitversicherte Person betrifft. Greift ein Ausschluss oder eine Risikobegrenzung bei einer der versicherten Personen, entfällt der Schutz für alle. Die Rechte aus dem Vertrag kann nur der Versicherungsnehmer geltend machen, während sich alle Versicherten an die Obliegenheiten halten müssen.
Häufige Fragen
Ist auch jemand mitversichert, der das Pferd nur betreut?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser Eigenschaft.
Gelten für mitversicherte Personen dieselben Vertragsbedingungen wie für den Versicherungsnehmer?
Grundsätzlich ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen anzuwenden. Eine Ausnahme gilt für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Was passiert, wenn ein Ausschluss nur bei einer mitversicherten Person vorliegt?
Dann entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Es kommt nicht darauf an, in wessen Person die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse vorliegen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben und wer muss die Obliegenheiten erfüllen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind hingegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018