Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – erlaubt ist allein die Abtretung an den geschädigten Dritten. Damit ist klar geregelt, wann und an wen der Anspruch übertragen werden kann.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer von berechtigten Forderungen freistellt, kann nicht beliebig weitergegeben werden. Solange dieser Anspruch noch nicht endgültig feststeht, ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich. Eine Ausnahme gilt gegenüber dem geschädigten Dritten: An diesen darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, die Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann greift das Abtretungsverbot?
Das Verbot gilt für die Zeit vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018