Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch dann eingeschlossen, wenn durch einen Deckakt ein Schaden entsteht – und zwar unabhängig davon, ob dieser Deckakt gewollt oder ungewollt zustande kam.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus einem Deckakt. Das gilt sowohl für einen ungewollten als auch für einen gewollten Deckakt.
Was bedeutet das konkret?
Entsteht durch einen Deckakt des versicherten Pferdes ein Schaden, für den der Versicherungsnehmer gesetzlich haftet, ist dieser Schaden im Versicherungsschutz enthalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Deckakt beabsichtigt war oder unbeabsichtigt geschehen ist.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch einen Deckakt in der Pferdehaftpflicht abgedeckt?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus einem Deckakt ist mitversichert.
Macht es einen Unterschied, ob der Deckakt gewollt oder ungewollt war?
Nein, der Versicherungsschutz besteht sowohl bei einem gewollten als auch bei einem ungewollten Deckakt.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung NEO-L 2018