Bei der Neodigital gilt die Regel, dass keine Leistung erfolgt, soweit Sie denselben Schaden bereits von einem Dritten oder von einem Haftpflichtversicherer ersetzt bekommen können – etwa vom Schädiger, einem Sozialversicherungsträger oder dem eitgeber. In bestimmten Fällen wird dennoch geleistet, zum Beispiel wenn unklar ist, ob Ihnen Ansprüche zustehen, oder wenn diese nicht erfolgversprechend durchsetzbar sind.
Es erfolgt keine Leistung, soweit Sie gegenüber einem Dritten oder gegen uns als Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens oder einen Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen haben. Dritte sind beispielsweise:
- der Schädiger
- ein Haftpflichtversicherer
- ein privater Kranken- und Pflegeversicherer
- ein Sozialversicherungsträger
- der Arbeitgeber
- der Dienstherr
Trotzdem leisten wir in solchen Fällen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Es kann nicht geklärt werden, ob Ihnen Ansprüche gegen einen Dritten zustehen.
- Sie können die Ansprüche nicht Erfolg versprechend durchsetzen. Das gilt, wenn Sie bereits alles getan haben, was erforderlich und Ihnen zumutbar ist.
- Nach dem Gesetz ist der Dritte nur nachrangig eintrittspflichtig.
Hinweis
Sie müssen Ihre Pflichten im Schadenfall erfüllen. Beispielsweise müssen Sie:
- uns über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten informieren
- unsere Weisungen beachten
- uns bei der Durchsetzung auf uns übergegangener Ansprüche unterstützen
Was bedeutet das konkret?
Können Sie denselben Schaden auch von einem Dritten ersetzt bekommen – etwa vom Schädiger, einer anderen Versicherung, einem Sozialversicherungsträger oder Ihrem Arbeitgeber –, wird insoweit nicht geleistet. Ist jedoch unklar, ob Ihnen solche Ansprüche zustehen, lassen sie sich trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht durchsetzen oder haftet der Dritte gesetzlich nur nachrangig, wird dennoch geleistet. Dabei müssen Sie Ihre Pflichten im Schadenfall einhalten und bei der Durchsetzung übergegangener Ansprüche mitwirken.
Häufige Fragen
Warum wird nicht geleistet, wenn ich denselben Schaden auch von jemand anderem ersetzt bekomme?
Weil keine Leistung erfolgt, soweit Sie gegenüber einem Dritten oder gegen den Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens oder auf deckungsgleiche Leistungen haben. Als Dritte gelten zum Beispiel der Schädiger, ein Haftpflichtversicherer, ein privater Kranken- und Pflegeversicherer, ein Sozialversicherungsträger, der Arbeitgeber oder der Dienstherr.
Wird trotzdem gezahlt, wenn unklar ist, ob mir Ansprüche gegen einen Dritten zustehen?
Ja. In diesem Fall wird trotzdem geleistet. Das gilt auch, wenn Sie die Ansprüche nicht Erfolg versprechend durchsetzen können, obwohl Sie schon alles Erforderliche und Zumutbare getan haben, oder wenn der Dritte nach dem Gesetz nur nachrangig eintrittspflichtig ist.
Welche Pflichten habe ich im Schadenfall gegenüber dem Versicherer?
Sie müssen Ihre Pflichten im Schadenfall erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, uns über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten zu informieren, unsere Weisungen zu beachten und uns bei der Durchsetzung auf uns übergegangener Ansprüche zu unterstützen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-L 2026