Wer bei der Neodigital in der Kfz-Versicherung einen Schaden hat, muss diesen innerhalb einer Woche anzeigen – bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Sachen sogar in Textform. Der Abschnitt fasst zusammen, welche Pflichten im Schadenfall gelten: Ermittlungen von Behörden unverzüglich melden, wahrheitsgemäß aufklären, den Schaden mindern, Weisungen einholen, Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und Ansprüche gegen Dritte wahren.
Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch informieren. Wird das Fahrzeug oder werden die mitversicherten Sachen entwendet? Dann müssen Sie uns den Schadenfall in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) anzeigen.
Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Schadenfall bereits bei uns gemeldet haben.
Allgemeine Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Das können bspw. Feststellungen zur Unfallursache sein oder zum Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers. Sie müssen die erforderliche Wartezeit einhalten, bevor Sie den Unfallort verlassen. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen? Oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt? In diesen Fällen müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) antworten.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses, zu den Ursachen und der Höhe des Schadens und unserer Leistungspflicht erlauben, soweit Ihnen das zumutbar ist.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise (z. B. zur Schadenhöhe) vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zumutbar ist, sie zu beschaffen.
Schaden abwenden oder mindern
Sie müssen bei Eintritt des Schadenfalls den Schaden abwenden oder mindern, soweit Ihnen das möglich ist.
Weisungen einholen und Weisungen beachten
Sie müssen Weisungen bei uns einholen, wenn die Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
- im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht
- im Rahmen Ihrer Pflicht, den Schaden zu verhindern oder abzuwenden
- bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen.
Medizinische Aufklärung bei Personenschäden
Sie müssen die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden, wenn Sie einen Personenschaden erlitten haben.
Beauftragen wir nach einem Personenschaden Ärzte, müssen Sie sich von ihnen untersuchen lassen, soweit Ihnen das zumutbar ist.
Fahrzeug sendet automatisch Daten
Sie haben mit uns vereinbart, dass wir Sie unmittelbar am Schadenort unterstützen? Beispielsweise, dass Sie uns bei Vereinbarung der Werkstattbindung informieren, damit wir die Werkstatt für die Fahrzeugreparatur auswählen und beauftragen? Dann können Sie uns entweder selbst informieren. Oder Sie lassen zu, dass Ihr Fahrzeug automatisch Daten über das Schadenereignis an uns sendet. Voraussetzung dafür sind insbesondere technische Voraussetzungen Ihres Fahrzeugs und die von Ihnen erteilte Datenschutzeinwilligung.
Mitwirkungspflichten
Sie müssen Ihre deckungsgleichen Ansprüche gegen Dritte wahren. Insbesondere dürfen Sie auf diese Ansprüche nicht verzichten. Außerdem müssen Sie uns unterstützen, wenn wir auf uns übergegangene oder abgetretene Ansprüche bei Dritten geltend machen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Wer ist Dritter? Dritter ist beispielsweise der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder der Garantiegeber der Akku-Garantie bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden müssen Sie diesen innerhalb einer Woche melden, bei Diebstahl in Textform. Sie sollen an der Aufklärung mitwirken, den Unfallort nicht ohne die nötigen Feststellungen verlassen, den Schaden möglichst mindern und Weisungen des Versicherers befolgen. Bei Personenschäden entbinden Sie Ärzte von der Schweigepflicht und lassen sich gegebenenfalls untersuchen. Zudem müssen Sie Ansprüche gegen Dritte wahren und den Versicherer bei deren Durchsetzung unterstützen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Sie müssen den Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. In der Regel genügt eine mündliche oder telefonische Information. Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Sachen muss die Anzeige jedoch in Textform erfolgen, etwa per Brief, Fax oder E-Mail.
Was muss ich beachten, wenn Behörden zum Schaden ermitteln?
Wenn Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis ermitteln, müssen Sie den Versicherer unverzüglich informieren. Das gilt auch, wenn Sie den Schadenfall bereits gemeldet haben.
Muss ich mich nach einem Personenschaden ärztlich untersuchen lassen?
Ja. Bei einem Personenschaden müssen Sie die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden. Beauftragt der Versicherer Ärzte, müssen Sie sich von ihnen untersuchen lassen, soweit Ihnen das zumutbar ist.
Was gilt für meine Ansprüche gegenüber anderen Beteiligten?
Sie müssen Ihre deckungsgleichen Ansprüche gegen Dritte wahren und dürfen nicht auf sie verzichten. Zudem müssen Sie den Versicherer unterstützen, wenn dieser übergegangene oder abgetretene Ansprüche bei Dritten geltend macht. Dritter ist zum Beispiel der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder der Garantiegeber der Akku-Garantie bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-L 2026