Bei der Neodigital-Versicherung klärt sich hier, was gilt, wenn im Schadenfall auch ein Dritter zur Hilfe verpflichtet ist: Ist etwa aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in Verband oder Verein ein Dritter zur Leistung verpflichtet, gehen dessen Ansprüche vor – es sei denn, Sie wenden sich zuerst an den Versicherer oder der Dritte ist nur nachrangig eintrittspflichtig. Leistungen eines Dritten, gerade eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, werden angerechnet.
Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet – beispielsweise aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein –, dann gehen diese Ansprüche insoweit unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber dennoch zur Leistung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn der Dritte nach dem Gesetz nur nachrangig eintrittspflichtig ist.
Leistungen eines Dritten – insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers – rechnen wir auf unsere Leistungen an.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Schadenfall neben dem Versicherer auch eine andere Stelle zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, hat deren Leistung grundsätzlich Vorrang. Der Versicherer leistet trotzdem, wenn Sie sich nach dem Schaden zuerst an ihn wenden oder wenn der Dritte gesetzlich nur nachrangig einstehen muss. Zahlt ein Dritter – etwa ein ausländischer Kfz-Haftpflichtversicherer –, wird das auf die Leistung des Versicherers angerechnet.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn außer dem Versicherer noch jemand anderes zur Hilfe verpflichtet ist?
Ist ein Dritter Ihnen gegenüber zur Leistung oder Hilfe verpflichtet, etwa aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein, gehen dessen Ansprüche insoweit den Leistungsverpflichtungen des Versicherers vor.
Leistet der Versicherer trotzdem, obwohl ein Dritter zuständig wäre?
Ja. Wenn Sie sich nach dem Schadenereignis zuerst an den Versicherer wenden, ist er Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet. Das gilt auch, wenn der Dritte nach dem Gesetz nur nachrangig eintrittspflichtig ist.
Wie wirken sich Zahlungen eines anderen Versicherers auf die Leistung aus?
Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, werden auf die Leistungen des Versicherers angerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-L 2026