Wie funktioniert das Schadenfreiheitsrabatt-System der Neodigital Kfz-Versicherung? Hier lesen Sie zur Einstufung in SF-Klassen, zur Erst- und Neueinstufung, zu Rückstufungen und zur Übernahme eines Schadenverlaufs.
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Ausfuhr-, Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen. Für Fahrzeugarten wie Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten jeder Art und Sonderfahrzeuge jeder Art und für Verwendungsarten wie Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge wie auch Wagnisse zum Kraftfahrzeughandel- und -handwerk gelten die Regelungen nicht. I.2 Ersteinstufung I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft. I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse ½, 1, 2 oder 3 I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 aufgrund Führerscheins Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn - Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach I.2.5 gleichgestellt ist, oder - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach I.2.5 gleichgestellt ist. I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 bei Zweitwagen Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in Seite 21 von 38 KFZ_NEO_S_072024_V01_B -- 23 of 51 -- häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, und - Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder nach I.2.5 gleichgestellt ist. I.2.2.3 Sondereinstufung in SF-Klasse 2 bei Zweitwagen und Fahreralter mindestens 23 Jahre Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 2 eingestuft, wenn - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, und - der hinzukommende Pkw ausschließlich von Fahrern mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben, gefahren wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich ergeben hätte, wenn der Vertrag bei Beginn nach I.2.2.2 eingestuft worden wäre. I.2.2.4 Sondereinstufung in SF-Klasse 3 bei Zweitwagen und Fahreralter mindestens 23 Jahre Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist, und - der hinzukommende Pkw ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren wird und Sie und der jeweilige Fahrer mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben. Liegen diese Voraussetzungen nach I.2.2.3 oder I.2.2.4 nicht mehr vor, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich ergeben hätte, wenn der Vertrag bei Beginn nach I.2.2.2 eingestuft worden wäre. I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad oder ein Campingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab, können Sie verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6. I.2.4 Führerscheinsonderregelung Hat Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad in der Klasse SF 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder sind und folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und - Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt worden oder dieser nach I.2.5. gleichgestellt. I.2.5 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung - ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder - nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. I.3 Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird. I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung Die Neueinstufung gilt ab der Beitragshauptfälligkeit im neuen Kalenderjahr. I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft. I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt. I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 2, 1, ½, 0 oder M I.3.4.1 Besserstufung nach SF 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse ½, 0 oder M Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klasse ½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. I.3.4.2 Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Ersteinstufung 3, 2, 1, ½ oder 0 Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung nach I.2 in SF-Klasse 3, 2, 1, ½, 0 oder M begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft: von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4, von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3, von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2, von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1, von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½. I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft. I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? I.4.1 Schadenfreier Verlauf I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: - Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und - uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse. I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur: - aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Seite 22 von 38 KFZ_NEO_S_072024_V01_B -- 24 of 51 -- Sozialversicherungsträgern oder - wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung.
- Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
- Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
- Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
- Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil: - eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, - Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2. I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können Sie können eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von 12 Monaten nach unserer Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags - auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat - wird auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen: Fahrzeugwechsel I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. Rabatt-Tausch I.6.1.2 a Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. I.6.1.2 b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden, wie das bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird. Schadenverlauf einer anderen Person I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. Versichererwechsel I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt. I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: Fahrzeuggruppe I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird. a Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Leichtkrafträder und -roller, Krafträder und -roller, Campingfahrzeuge, Lieferwagen bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht , Gabelstapler, Kranken- und Leichenwagen. b Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen über 3,5 t und bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht im Werkverkehr. c Obere Fahrzeuggruppe: Lkw und Zugmaschinen über 3,5 t zul. Gesamtgewicht im gewerblichen Güterverkehr, sowie Lkw und Zugmaschinen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht im Werkverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3 I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;
- Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere - eine Erklärung in Textform (z.B. E-Mail) von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend, - die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren,
- die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
- die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück. I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? Im Jahr der Übernahme Seite 23 von 38 KFZ_NEO_S_072024_V01_B -- 25 of 51 -- I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
- Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
- Beträgt die Unterbrechung mehr als 10 Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht. I.3.5 AKB bleibt hiervon unberührt. Im Folgejahr nach der Übernahme I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
- Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen: - Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf, - Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden. I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M bleibt diese Einstufung bestehen. I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben. I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: - Art und Verwendung des Fahrzeugs, - Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, - Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung, - Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, - ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und - ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben. Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der Regelung nach I.2.2.1 – werden nicht berücksichtigt. Sondereinstufungen werden so bestätigt, als wäre der Vertrag bei Beginn nach I.2.2.1 eingestuft worden.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024