Die Kfz-Versicherung von Neodigital ersetzt Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs samt mitversicherter Teile: In der Teilkasko greifen Brand und Explosion, Entwendung wie Diebstahl und Raub, Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, der Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch sowie Kurzschluss an der Verkabelung. Die Vollkasko schließt zusätzlich Unfallschäden sowie mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen ein.
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
- Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
- Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
- Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehöriger ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Haarwild
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (z.B. Reh, Wildschwein).
Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z.B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht versichert.
Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Teilkasko
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko.
Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z.B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
- Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Was bedeutet das konkret?
Die Teilkasko deckt Schäden am Fahrzeug und seinen mitversicherten Teilen durch Brand und Explosion, durch Entwendung wie Diebstahl und Raub, durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, durch Zusammenstoß mit Haarwild, durch Glasbruch sowie durch Kurzschluss an der Verkabelung ab. Die Vollkasko umfasst zusätzlich zu allen Teilkasko-Ereignissen auch Unfallschäden sowie mut- oder böswillige Handlungen von Personen ohne Nutzungsberechtigung. Für bestimmte Fälle gelten Einschränkungen: Folgeschäden bei Glasbruch und Kurzschluss sind ausgeschlossen, und bloße Betriebs-, Abnutzungs- oder Bremsschäden zählen nicht als Unfall.
Häufige Fragen
Zahlt die Teilkasko bei einem Wildunfall?
Ja, versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes, zum Beispiel mit einem Reh oder Wildschwein.
Sind Schmorschäden über den Brandschutz gedeckt?
Nein. Als Brand gilt nur ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. Schmor- und Sengschäden gelten ausdrücklich nicht als Brand.
Was gilt als Sturm im Sinne des Versicherungsschutzes?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Versichert ist die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug, einschließlich Gegenständen, die durch die Naturgewalt auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Nicht versichert sind Schäden aus einem dadurch veranlassten Verhalten des Fahrers.
Gilt ein Bremsschaden als Unfallschaden?
Nein. Schäden, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben – etwa an der Bremsanlage oder an den Reifen – gelten nicht als Unfallschaden. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024