In der Kfz-Haftpflichtversicherung der Neodigital sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: etwa vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden, Schäden bei bestimmten Motorsportveranstaltungen, Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug sowie an verbundenen Anhängern oder geschleppten Fahrzeugen. Auch beförderte Sachen, reine Vermögensschäden durch versäumte Lieferfristen, über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende vertragliche Ansprüche und Schäden durch Kernenergie sind nicht gedeckt – mit einzelnen Rückausnahmen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität. Dazu zählen auch Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen. Der Ausschluss gilt, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Fahrzeug wird in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht.
- Für diesen Gebrauch des Fahrzeugs besteht eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten aus den entsprechenden Bestimmungen.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von:
- einem mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhänger oder Auflieger
- einem mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeug
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet auf, welche Schäden nicht abgedeckt sind. Dazu gehören vorsätzlich und widerrechtlich verursachte Schäden, Schäden bei bestimmten Motorsportaktivitäten, Schäden am eigenen Fahrzeug sowie an verbundenen Anhängern oder geschleppten Fahrzeugen. Auch beförderte Sachen, reine Vermögensschäden durch versäumte Fristen, vertraglich erweiterte Ansprüche und Schäden durch Kernenergie sind ausgeschlossen. Für einige Punkte gelten jedoch Rückausnahmen, etwa für persönliche Gegenstände von Insassen oder für Personenschäden von Beifahrern.
Häufige Fragen
Sind Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug mitversichert?
Nein. Für die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs besteht kein Versicherungsschutz.
Was gilt, wenn ich ein liegengebliebenes Fahrzeug abschleppe und dabei einen Schaden verursache?
Grundsätzlich sind Schäden an geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugen ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei Schäden am abgeschleppten Fahrzeug entstehen.
Sind die persönlichen Sachen von Mitfahrern versichert?
Ja, für Sachen, die Insassen üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche), besteht Versicherungsschutz. Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt das auch für Sachen zum persönlichen Gebrauch wie Reisegepäck oder Reiseproviant. Sachen unberechtigter Insassen sind ausgeschlossen.
Bin ich als verletzter Beifahrer meines eigenen Fahrzeugs abgesichert?
Ja. Zwar sind Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder Eigentümer zufügt, ausgeschlossen. Für Personenschäden besteht jedoch Versicherungsschutz, etwa wenn Sie als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024