Bei der Umweltschadensversicherung im Kfz-Bereich von Neodigital müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, sofort anzeigen – auch wenn noch keine Ansprüche erhoben wurden. Der Abschnitt beschreibt zudem, worüber Sie den Versicherer unverzüglich informieren müssen, wie Sie zur Schadenminderung beitragen, wann Sie selbst Widerspruch einlegen und wie die Verfahrensführung geregelt ist.
Sie müssen dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, sofort anzeigen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- die Ihnen nach dem USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden Ihnen gegenüber wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und den Versicherer bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie mitteilen. Außerdem müssen Sie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgerecht Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es dafür nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Für die Folgen einer Pflichtverletzung gelten die entsprechenden Regelungen der AKB.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem möglichen Umweltschaden müssen Sie den Versicherer sofort und umfassend informieren – etwa über behördliche Schritte, erhobene Ansprüche, Mahnbescheide oder eingeleitete Verfahren. Sie sind verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, Weisungen zu befolgen und wahrheitsgemäße Berichte zu erstatten. Gegen Mahnbescheide oder Verwaltungsakte müssen Sie selbst fristgerecht Rechtsbehelfe einlegen, während der Versicherer die Führung von Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren übernimmt. Wer diese Pflichten verletzt, muss mit den in den AKB geregelten Folgen rechnen.
Häufige Fragen
Wann muss ich einen Umweltschaden melden?
Sie müssen jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, sofort anzeigen, soweit dies zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Worüber muss ich den Versicherer im Schadenfall informieren?
Sie müssen unverzüglich und umfassend informieren über Ihre Behördeninformation nach dem USchadG, behördliches Tätigwerden, die Erhebung von Ersatzansprüchen Dritter, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Muss ich selbst gegen einen Mahnbescheid vorgehen?
Ja, gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgerecht Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Eine Weisung des Versicherers ist dafür nicht nötig.
Wer führt ein Gerichtsverfahren wegen eines Umweltschadens?
Die Führung des Verfahrens überlassen Sie dem Versicherer. Bei einem gerichtlichen Verfahren beauftragt er in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, dem Sie Vollmacht, alle erforderlichen Auskünfte und die angeforderten Unterlagen geben müssen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024