Die Neodigital Kfz-Umweltschadensversicherung stellt Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz frei, wenn diese durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Betriebsstörung des Fahrzeugs verursacht wurden. Begründete Ansprüche werden in Geld ersetzt, unbegründete auf Kosten des Versicherers abgewehrt – dazu kommen Regelungen zu Versicherungssumme, Geltungsbereich im EWR und wichtige Ausschlüsse.
Der Versicherer stellt Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Voraussetzung ist, dass diese Schäden durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Begründete und unbegründete Ansprüche
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leistet der Versicherer Ersatz in Geld.
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehrt der Versicherer diese auf seine Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Dies schließt Erklärungen zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten ein.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf seine Kosten.
Wer ist versichert?
Es gelten die entsprechenden Regelungen der AKB.
Versicherungssumme, Höchstzahlung und Selbstbeteiligung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Diese Versicherungssumme ist die Höchstleistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl.
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht im Anwendungsbereich des USchadG in Deutschland.
Versicherungsschutz besteht zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht jedoch nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Was ist nicht versichert?
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
Die Regelungen zu Vorsatz und zu Kernenergie aus der AKB gelten entsprechend.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
- diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
- diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
- diese Stoffe in andere Grundstücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Gesetze, Verordnungen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Kfz-Umweltschadensversicherung übernimmt öffentlich-rechtliche Sanierungsansprüche nach dem Umweltschadensgesetz, wenn ein Umweltschaden durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Betriebsstörung des Fahrzeugs entstanden ist. Berechtigte Ansprüche zahlt der Versicherer in Geld, unberechtigte wehrt er auf eigene Kosten ab und führt dabei auch Verwaltungsverfahren oder Prozesse in Ihrem Namen. Die Höchstleistung ergibt sich aus der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme pro Versicherungsjahr. Der Schutz gilt in Deutschland und im EWR, wobei bestimmte Schäden – etwa vorsätzliche, bewusst regelwidrige oder vertraglich erweiterte – ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Wann greift der Schutz der Kfz-Umweltschadensversicherung?
Der Versicherer stellt Sie von öffentlich-rechtlichen Sanierungsansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz frei, wenn der Umweltschaden durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Betriebsstörung des Fahrzeugs verursacht wurde.
Was passiert, wenn ein Anspruch gegen mich unbegründet ist?
Unbegründete Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz wehrt der Versicherer auf seine Kosten ab. Das gilt auch dann, wenn die Ansprüche nur der Höhe nach unbegründet sind. Begründete Ansprüche werden dagegen in Geld ersetzt.
Wie hoch ist die maximale Leistung pro Jahr?
Die Höchstleistung ist die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme für Umweltschäden. Sie gilt für alle in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl.
Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
Ja, der Schutz besteht in Deutschland im Anwendungsbereich des USchadG sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie gilt oder sinngemäß angewendet wird. Nach nationalen Gesetzen besteht Schutz aber nur, soweit die Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024