Bei der Kfz-Versicherung von Neodigital darf das Fahrzeug nur zum vertraglich vereinbarten Zweck, nur von einem berechtigten Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis und nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren werden; nicht genehmigte Rennen sind untersagt und Motorsport nur unter engen Bedingungen erlaubt. Wer diese Pflichten vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit droht eine Leistungskürzung – in der Kfz-Haftpflicht auf höchstens 5.000 EUR beschränkt.
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
Entfällt.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Gurtpflicht
Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus dem Alkohol-Verbot (Satz 2) sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Sie dürfen Ihr Fahrzeug nur wie vereinbart nutzen, nur berechtigte Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis fahren lassen und nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steuern; nicht genehmigte Rennen sind verboten und Motorsport ist nur unter besonderen Voraussetzungen erlaubt. Verletzen Sie eine dieser Pflichten vorsätzlich, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine solche Kürzung oder Leistungsfreiheit auf höchstens je 5.000 EUR begrenzt, und bei einem durch Straftat erlangten Fahrzeug entfällt die Leistung vollständig.
Häufige Fragen
Wer darf mein versichertes Fahrzeug überhaupt fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Zudem muss der Fahrer auf öffentlichen Wegen und Plätzen die erforderliche Fahrerlaubnis haben. Sie, der Halter oder der Eigentümer dürfen das Fahrzeug nicht wissentlich einem unberechtigten Fahrer oder einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis überlassen.
Was passiert, wenn ich betrunken oder unter Drogeneinfluss fahre?
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Das gilt in der Kfz-Haftpflicht- und der Fahrerschutzversicherung; für solche Fahrten kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen.
Wie wirkt sich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten auf meinen Versicherungsschutz aus?
Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung besteht kein Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, bleibt der Schutz bestehen.
Gibt es in der Kfz-Haftpflicht eine Obergrenze für Leistungskürzungen?
Ja. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzliche Straftat wie Diebstahl erlangt hat, ist der Versicherer jedoch vollständig leistungsfrei.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024