Bei der Neodigital Unfallversicherung für den Fahrer sind bestimmte Ereignisse vom Versicherungsschutz ausgenommen: etwa Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten, krankhafte Störungen aus psychischen Reaktionen, Bandscheibenschäden, Ansprüche anderer Versicherer und Sozialversicherungsträger, Schäden bei genehmigten Motorsportveranstaltungen, Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt, Kernenergie sowie Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen und Anfälle. Für Bandscheibenschäden und für Anfälle gibt es jedoch klar geregelte Ausnahmen, wenn ein versichertes Unfallereignis die Ursache ist.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen. Das gilt auch dann, wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Schäden an der Bandscheibe
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend – das heißt zu mehr als 50 % – verursacht.
Ansprüche Dritter
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen:
- Rennen
- Wettbewerbe
- Trainings
- Tests
- Demonstrationen
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen und Anfälle
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen. Ebenso ausgeschlossen sind Unfälle durch Schlaganfälle, schwere Nervenleiden, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Fahrers ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das unter diesen Vertrag fällt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet auf, welche Ereignisse und Schäden nicht abgesichert sind. Dazu gehören unter anderem Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten, psychische Reaktionen, Bandscheibenschäden, Motorsport, Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, staatliche Maßnahmen, Kernenergie sowie Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen und Anfälle. Für Bandscheibenschäden und für Störungen oder Anfälle gilt eine Ausnahme: Verursacht ein versichertes Unfallereignis den Schaden, greift der Schutz dennoch – bei Bandscheiben allerdings nur, wenn das Unfallereignis überwiegend, also zu mehr als 50 %, ursächlich ist.
Häufige Fragen
Sind Bandscheibenschäden komplett vom Schutz ausgeschlossen?
Grundsätzlich besteht bei Schäden an Bandscheiben kein Versicherungsschutz. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Verursacht ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis den Schaden überwiegend, also zu mehr als 50 %, besteht Versicherungsschutz.
Gilt der Schutz bei einem Unfall während eines Autorennens?
Nein. Für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder -aktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt auch für Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Was passiert bei einem Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung, etwa durch Trunkenheit?
Bei Unfällen des Fahrers durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch wenn sie auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, schwere Nervenleiden, epileptische oder andere Krampfanfälle besteht kein Versicherungsschutz. Ausnahme: Der Schutz besteht, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein versichertes Unfallereignis verursacht sind.
Sind Schäden durch Krieg oder Erdbeben mitversichert?
Nein. Für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-S 2024