Bei der Kfz-Versicherung der Neodigital dürfen grundsätzlich nur Sie als Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben, während mitversicherte Personen in der Haftpflichtversicherung Leistungen selbst verlangen können und dieselben vertraglichen Pflichten treffen wie Sie. Zugleich bleiben Vertragsgestaltung, Beitragszahlung und die Anzeige einer Veräußerung allein Ihre Sache, und Leistungsfreiheit gegenüber mitversicherten Personen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Nur Sie als Versicherungsnehmer können die Rechte der mitversicherten Personen aus dem Vertrag ausüben, soweit nichts anderes geregelt ist.
Beispiel: Mitversicherte Personen können in der Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungen aus dem Vertrag selbstständig von uns verlangen.
Mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten wie Sie als Versicherungsnehmer, zum Beispiel die Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und die Pflichten im Schadenfall. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur, soweit dies nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Aber: Nur Sie als Versicherungsnehmer und Vertragspartner haben die folgenden Rechte und Pflichten:
- die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung, zum Beispiel Kündigung sowie Angaben zu Tarifmerkmalen
- die Pflicht zur Beitragszahlung
- die Pflicht zur Anzeige der Veräußerung des Fahrzeugs
Sind wir gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei, dann gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen, zum Beispiel gegenüber dem Fahrer.
Aber: Gegenüber den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen können wir uns nur in folgenden Fällen auf Leistungsfreiheit berufen:
- Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor.
- Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Die Rechte aus dem Vertrag übt grundsätzlich der Versicherungsnehmer aus, in der Kfz-Haftpflichtversicherung dürfen mitversicherte Personen Leistungen aber auch selbst verlangen. Für mitversicherte Personen gelten die gleichen vertraglichen Pflichten wie für den Versicherungsnehmer, etwa beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall. Dinge wie Vertragsgestaltung, Kündigung, Beitragszahlung und die Anzeige einer Veräußerung bleiben allein Sache des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei, wirkt das auch gegenüber mitversicherten Personen, in der Kfz-Haftpflicht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Dürfen mitversicherte Personen selbst Leistungen beim Versicherer geltend machen?
Grundsätzlich übt nur der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag aus. In der Kfz-Haftpflichtversicherung können mitversicherte Personen Leistungen aus dem Vertrag jedoch selbstständig verlangen.
Welche Pflichten bleiben allein beim Versicherungsnehmer?
Nur der Versicherungsnehmer und Vertragspartner hat die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung (z. B. Kündigung, Angaben zu Tarifmerkmalen), die Pflicht zur Beitragszahlung und die Pflicht zur Anzeige der Veräußerung des Fahrzeugs.
Gilt Leistungsfreiheit des Versicherers auch gegenüber mitversicherten Personen?
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistung frei, gilt das auch gegenüber allen mitversicherten Personen, etwa dem Fahrer. In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann sich der Versicherer aber nur berufen, wenn die Umstände in der Person des Mitversicherten liegen oder ihm bekannt bzw. grob fahrlässig nicht bekannt waren.
Haben mitversicherte Personen dieselben Pflichten wie der Versicherungsnehmer?
Ja, mitversicherte Personen haben dieselben vertraglichen Pflichten wie der Versicherungsnehmer, zum Beispiel beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur, soweit es nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-M 2026