Wer im Schadenfall seine Pflichten verletzt, muss bei der Neodigital Kfz-Versicherung mit Konsequenzen rechnen: Bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit auf höchstens 2.500 € beschränkt, bei besonders schwerwiegenden Verstößen wie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort auf bis zu 5.000 €. Bei Werkstattbindung gilt eine Höchstkürzung von 15 %.
Verletzen Sie eine dieser Pflichten im Schadenfall vorsätzlich, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Wenn Sie eine im Schadenfall bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht verletzen, gilt:
- Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge durch gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen haben.
- Allerdings können Sie von uns in Ausnahmefällen keinen Hinweis erwarten, etwa wenn wir keine Möglichkeit haben, Sie rechtzeitig zu informieren. Beispiel für eine solche spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, und müssen die gesetzliche Wartezeit einhalten.
Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 2.500 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber den mitversicherten Personen.
Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines erheblichen Sach- oder Personenschadens)? Dann erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie vorsätzlich Ihre Pflicht, uns anzuzeigen, dass ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wurde? Und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht? Dann sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit bei Werkstattbindung
Abweichend von den Bestimmungen in diesem Abschnitt kürzen wir unsere Leistung höchstens um 15 %, wenn Sie uns bei Werkstattbindung nicht die Auswahl und Beauftragung der Werkstatt überlassen.
Kfz-Umweltschadenversicherung
Die Bestimmungen über die Beschränkung der Leistungsfreiheit und die Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Schadenfall seine Pflichten verletzt, riskiert seinen Versicherungsschutz: Bei Vorsatz gibt es keine Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung sich nicht ausgewirkt hat, bleibt der Anspruch bestehen – außer bei arglistigem Handeln. In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die Folgen betraglich begrenzt (höchstens 2.500 €, bei besonders schweren Verstößen bis 5.000 €), und bei Werkstattbindung wird höchstens um 15 % gekürzt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine Pflichten im Schadenfall vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflichten haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Kann ich meinen Anspruch trotz Pflichtverletzung behalten?
Ja. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherer ist zudem zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war – das gilt jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Wie hoch kann die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausfallen?
Sie ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens 2.500 € beschränkt. Bei vorsätzlicher und besonders schwerwiegender Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht – etwa unerlaubtes Entfernen vom Unfallort trotz erheblichen Sach- oder Personenschadens – erweitert sie sich auf höchstens je 5.000 €.
Was gilt bei Werkstattbindung, wenn ich die Werkstattauswahl nicht dem Versicherer überlasse?
Abweichend von den übrigen Bestimmungen kürzt der Versicherer seine Leistung dann höchstens um 15 %.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-M 2026