Ob die Neodigital zahlt, wenn Sie denselben Schaden auch von einem Dritten ersetzt bekommen können, klärt diese Regelung: Bestehen gegenüber einem Schädiger, Haftpflichtversicherer, Kranken- oder Pflegeversicherer, Sozialversicherungsträger, eitgeber oder Dienstherrn Ersatzansprüche oder deckungsgleiche Leistungsansprüche, entfällt die Leistung insoweit. Trotzdem wird geleistet, wenn unklar ist, ob Ansprüche bestehen, wenn diese nicht erfolgversprechend durchsetzbar sind oder wenn der Dritte gesetzlich nur nachrangig haftet.
Es besteht keine Leistungspflicht, soweit Sie gegenüber einem Dritten oder gegen uns als Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens oder einen Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen haben. Dritte sind beispielsweise:
- der Schädiger
- ein Haftpflichtversicherer
- ein privater Kranken- und Pflegeversicherer
- ein Sozialversicherungsträger
- der Arbeitgeber
- der Dienstherr
Wir leisten in solchen Fällen trotzdem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- wenn nicht geklärt werden kann, ob Ihnen Ansprüche gegen einen Dritten zustehen
- wenn Sie die Ansprüche nicht Erfolg versprechend durchsetzen können, Sie also schon alles getan haben, was erforderlich und Ihnen zumutbar ist
- wenn nach dem Gesetz der Dritte nur nachrangig eintrittspflichtig ist
Hinweis: Sie müssen Ihre Pflichten im Schadenfall erfüllen. Beispielsweise müssen Sie uns über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten informieren, unsere Weisungen beachten und uns bei der Durchsetzung auf uns übergegangener Ansprüche unterstützen.
Was bedeutet das konkret?
Können Sie denselben Schaden auch von einem anderen ersetzt bekommen – etwa vom Schädiger, einem anderen Versicherer, einem Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber oder Dienstherrn –, dann leistet der Versicherer insoweit nicht. Ausnahmsweise wird dennoch gezahlt, wenn unklar ist, ob solche Ansprüche bestehen, wenn sie sich nicht erfolgversprechend durchsetzen lassen, obwohl Sie alles Zumutbare getan haben, oder wenn der Dritte gesetzlich nur nachrangig haftet. In jedem Fall müssen Sie Ihre Pflichten im Schadenfall erfüllen, etwa über Ansprüche gegen Dritte informieren und bei deren Durchsetzung unterstützen.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich denselben Schaden auch von jemand anderem ersetzt bekommen kann?
Nein, es wird nicht geleistet, soweit Sie gegenüber einem Dritten oder gegen den Versicherer als Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Schadenersatz oder auf deckungsgleiche Leistungen haben.
Wer gilt als Dritter im Sinne dieser Regelung?
Dritte sind beispielsweise der Schädiger, ein Haftpflichtversicherer, ein privater Kranken- und Pflegeversicherer, ein Sozialversicherungsträger, der Arbeitgeber und der Dienstherr.
In welchen Fällen wird trotz möglicher Ansprüche gegen Dritte dennoch geleistet?
Es wird trotzdem geleistet, wenn nicht geklärt werden kann, ob Ihnen Ansprüche gegen einen Dritten zustehen, wenn Sie die Ansprüche trotz aller erforderlichen und zumutbaren Bemühungen nicht Erfolg versprechend durchsetzen können oder wenn der Dritte nach dem Gesetz nur nachrangig eintrittspflichtig ist.
Welche Pflichten habe ich in diesem Zusammenhang im Schadenfall?
Sie müssen Ihre Pflichten im Schadenfall erfüllen, den Versicherer beispielsweise über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten informieren, seine Weisungen beachten und ihn bei der Durchsetzung auf ihn übergegangener Ansprüche unterstützen.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-M 2026