Die Teilkasko von Neodigital ersetzt Schäden am Fahrzeug durch klar definierte Ereignisse: Brand und Explosion, Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Erpressung und unbefugten Gebrauch, Naturgewalten wie Sturm, Hagel oder Blitzschlag, Zusammenstoß mit Tieren, Tierbiss wie Marderbiss, Bruch der Verglasung sowie Kurzschluss an der Verkabelung – jeweils mit genauen Bedingungen dazu, was mitversichert ist und was nicht.
In der Teilkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs durch die nachfolgend genannten Schadenereignisse. Das gilt auch für mitversicherte Sachen unter den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen.
Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Ein Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schmor- und Sengschäden sind mitversichert.
Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Erpressung, unbefugter Gebrauch
Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird oder wenn die Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere nicht, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Beispiel für Diebstahl: Ein Unbefugter manipuliert das schlüssellose Zugangssystem Ihres Fahrzeugs und entwendet das Fahrzeug.
Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es beschädigt wurde, um das Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder den Fahrzeuginhalt zu entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere nicht, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Naturgewalten
Versichert sind:
- Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.
- Die Einwirkung auf das Fahrzeug durch Blitzschlag.
Eingeschlossen sind:
- Schäden, die dadurch verursacht werden, dass diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfen.
- Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: Ihr Elektrofahrzeug ist zum Laden an das Stromnetz eines Gebäudes angeschlossen. Der Blitz schlägt in dieses Gebäude ein. Aufgrund von Überspannung kommt es zu einem Schaden an Ihrem Fahrzeug.
Begriffe:
- Eine unmittelbare Einwirkung liegt beispielsweise nicht bei einem Schaden vor, der auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist.
- Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h.
- Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
- Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
- Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
- Dachlawinen sind von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Tieren während der Fahrt.
Tierbiss
Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind mitversichert.
Bruch der Verglasung
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben (Front-, Heck-, Trenn- und Seitenscheiben), Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. Nicht als Verglasung gelten beispielsweise Glas- und Kunststoffteile von Fahrzeugassistenzsystemen und Displays.
Kurzschluss
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Teilkasko springt bei bestimmten Schäden ein, die nicht durch einen selbst verursachten Unfall entstehen. Dazu zählen Brand und Explosion, Diebstahl und verwandte Delikte, Naturgewalten wie Sturm, Hagel oder Blitzschlag, der Zusammenstoß mit Tieren während der Fahrt, Schäden durch Tierbiss, der Bruch von Scheiben und anderen Verglasungsteilen sowie Kurzschlussschäden an der Verkabelung. Bei mehreren dieser Ereignisse sind auch Folge- oder Schmorschäden mitversichert, während einzelne Fälle wie bestimmte Formen des unbefugten Gebrauchs ausgeschlossen bleiben.
Häufige Fragen
Ist ein Marderbiss über die Teilkasko abgedeckt?
Ja, unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss – zum Beispiel durch einen Marder – sind versichert. Auch Folgeschäden am Fahrzeug durch den Tierbiss sind mitversichert.
Wann gilt Wind als Sturm im Sinne der Teilkasko?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7, was einer Windgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h entspricht.
Ist unbefugter Gebrauch des Fahrzeugs immer versichert?
Nein. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Kein Schutz besteht etwa, wenn der Täter mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurde (z. B. Werkstatt- oder Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (z. B. Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Zählen alle Glasteile am Fahrzeug zur versicherten Verglasung?
Nein. Zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffscheiben, Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. Nicht als Verglasung gelten beispielsweise Glas- und Kunststoffteile von Fahrzeugassistenzsystemen und Displays.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-M 2026