In der Unfallversicherung der Neodigital Versicherung erfahren Sie, wann Leistungen fällig werden: Nach Abschluss der notwendigen Erhebungen erklärt der Versicherer innerhalb eines Monats – bei Invalidität innerhalb von drei Monaten – seine Leistungspflicht, zahlt bei Anerkennung binnen zwei Wochen und leistet auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Auch Neubemessung und Verzinsung sind geregelt.
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt:
1. Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
2. Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
3. Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
4. Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft zunächst den Unfall und den Umfang seiner Leistungspflicht. Danach teilt er in Textform mit, ob und in welcher Höhe er leistet. Sobald der Anspruch anerkannt oder man sich geeinigt hat, folgt die Auszahlung zeitnah. Ist die endgültige Höhe – etwa bei Invalidität – noch offen, sind auf Wunsch Vorschüsse möglich, und der Invaliditätsgrad kann in einem bestimmten Zeitraum noch einmal geprüft werden.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist erklärt der Versicherer seine Leistungspflicht?
Der Versicherer erklärt innerhalb eines Monats in Textform, ob und in welchem Umfang er die Leistungspflicht anerkennt. Bei der Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen, sobald die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Wann wird die anerkannte Leistung ausgezahlt?
Wird der Anspruch anerkannt oder haben sich beide Seiten über Grund und Höhe geeinigt, leistet der Versicherer innerhalb von zwei Wochen.
Kann ich einen Vorschuss erhalten, wenn die Höhe noch nicht feststeht?
Ja. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer auf Wunsch angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Wie lange ist eine Neubemessung des Invaliditätsgrads möglich?
Sie und der Versicherer können den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen lassen – längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Werden bereits gezahlte Beträge bei höherer Endbemessung verzinst?
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als bereits gezahlt, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.