In der Neodigital Unfallversicherung richtet sich die Einstufung und Beitragsberechnung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach dem erlernten Beruf. Erfahren Sie, welche Tätigkeiten zu Gefahrengruppe A oder B gehören und welche Berufe nicht versicherbar sind.
Für die Einstufung und die Berechnung der Versicherungsbeiträge ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bzw. Beschäftigung maßgeblich, nicht der erlernte Beruf.
Wir unterscheiden nach den folgenden Einstufungen:
1. Gefahrengruppe A:
- Kinder bis zum Alter von 18 Jahren, Schüler, Studenten, Hausfrauen, Hausmänner, Arbeitssuchende, Rentner, Pensionäre
- kaufmännische/verwaltende Tätigkeiten im Innen- und Außendienst
- lehrende, planende, leitende und aufsichtsführende Tätigkeiten
- Tätigkeiten im Verkauf, in der Datenerfassung und Datenverarbeitung
- Tätigkeiten im Gesundheitswesen (humanitärer Bereich, außer Sanitäter)
- Tätigkeiten in der Schönheitspflege
- Tätigkeiten in der Steuerung von Anlagen und Maschinen (ausschließlich elektronisch)
- Beschäftigte oder Inhaber im Hotel- und Gaststättengewerbe (außer Köche)
- Fotografen, Künstler, Optiker, Reporter, Schneider, Uhrmacher
2. Gefahrengruppe B:
- körperliche/handwerkliche Tätigkeit, wie Tätigkeit auf Baustellen, Gerüsten etc.
- Bedienen, Steuern, Einrichten und Warten von Maschinen und Anlagen
- Tätigkeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen
- Angehörige der Polizei, Bundesgrenzschutz, Steuer- und Zollfahndung
- Berufssoldaten, Berufskraftfahrer, Feuerwehrleute, Landwirte
- Tänzer, Tanz- und Sportlehrer
- Tätigkeiten in der Tierpflege, Tiergesundheit und Tierzucht
Sofern die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit nach Gefahrengruppe „A“ und „B“ ausübt, erfolgt die Einstufung nach „B“.
3. Nicht versicherbare Berufe:
- Stuntmen,
- Sprengpersonal, Kampfmittelräumdienst, Munitionssucher,
Was bedeutet das konkret?
Für Ihren Beitrag zählt, was Sie tatsächlich tun – nicht, was Sie einmal gelernt haben. Überwiegend büro- oder verwaltungsnahe sowie weniger risikoreiche Tätigkeiten fallen in die günstigere Gefahrengruppe A, während körperlich oder handwerklich geprägte und risikoreichere Tätigkeiten der Gefahrengruppe B zugeordnet werden. Übt jemand beides aus, gilt die höhere Einstufung. Für einige besonders gefährliche Berufe ist kein Versicherungsschutz möglich.
Häufige Fragen
Ist der erlernte oder der ausgeübte Beruf entscheidend?
Für die Einstufung und die Berechnung der Versicherungsbeiträge ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bzw. Beschäftigung maßgeblich, nicht der erlernte Beruf.
Welche Tätigkeiten gehören zur Gefahrengruppe A?
Dazu zählen unter anderem Kinder bis 18 Jahre, Schüler, Studenten, Hausfrauen und Hausmänner, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre sowie kaufmännische/verwaltende, lehrende, planende, leitende und aufsichtsführende Tätigkeiten, Verkauf, Datenerfassung und -verarbeitung, Gesundheitswesen (humanitärer Bereich, außer Sanitäter), Schönheitspflege, elektronische Steuerung von Anlagen und Maschinen, Hotel- und Gaststättengewerbe (außer Köche) sowie Fotografen, Künstler, Optiker, Reporter, Schneider und Uhrmacher.
Welche Tätigkeiten gehören zur Gefahrengruppe B?
Dazu zählen körperliche/handwerkliche Tätigkeiten wie auf Baustellen oder Gerüsten, das Bedienen, Steuern, Einrichten und Warten von Maschinen und Anlagen, Tätigkeiten mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen, Angehörige von Polizei, Bundesgrenzschutz, Steuer- und Zollfahndung, Berufssoldaten, Berufskraftfahrer, Feuerwehrleute, Landwirte, Tänzer, Tanz- und Sportlehrer sowie Tätigkeiten in der Tierpflege, Tiergesundheit und Tierzucht.
Was gilt, wenn ich Tätigkeiten aus beiden Gefahrengruppen ausübe?
Sofern die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit nach Gefahrengruppe „A“ und „B“ ausübt, erfolgt die Einstufung nach „B“.
Welche Berufe sind nicht versicherbar?
Nicht versicherbar sind Stuntmen sowie Sprengpersonal, Kampfmittelräumdienst und Munitionssucher.