Wer bei der Neodigital Unfallversicherung während der Vertragslaufzeit unverschuldet arbeitslos wird, kann seinen Vertrag beitragsfrei stellen lassen – längstens für drei Jahre. Welche Voraussetzungen dafür gelten und was für Selbstständige zählt, erfahren Sie hier.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer unverschuldet arbeitslos werden und
- das Versicherungsverhältnis zu Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 6 Monaten bestand,
- Sie mindestens 12 Monate vollbeschäftigt waren,
- die Arbeitslosigkeit mindestens einen Monat andauert,
- bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind,
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben,
- sich aktiv um Arbeit bemühen und
- der Beitrag zu diesem Vertrag bis zur Arbeitslosigkeit gezahlt war,
wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit – längstens für 3 Jahre – beitragsfrei gestellt.
Weitere Regelungen:
- Sollten Sie erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
- Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).
- Arbeitsunfähigkeit stellt keine Arbeitslosigkeit im Sinne der vorstehenden Regelungen dar.
- Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihre Arbeit, müssen Sie für Ihre Unfallversicherung vorübergehend keine Beiträge zahlen – der Schutz bleibt trotzdem bestehen. Diese Entlastung gilt, solange die Arbeitslosigkeit andauert, jedoch höchstens drei Jahre lang, und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sobald Sie wieder arbeiten, zahlen Sie den Beitrag wieder und melden das dem Versicherer.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit?
Der Vertrag wird für die Dauer der Arbeitslosigkeit beitragsfrei gestellt, längstens jedoch für 3 Jahre.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Das Versicherungsverhältnis muss zu Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens 6 Monaten bestehen, Sie müssen mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen sein, die Arbeitslosigkeit muss mindestens einen Monat andauern, Sie müssen bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein, Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II haben, sich aktiv um Arbeit bemühen und der Beitrag muss bis zur Arbeitslosigkeit gezahlt sein.
Gilt die Regelung auch für Selbstständige?
Ja. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben, zum Beispiel durch Insolvenz.
Was passiert, wenn ich wieder eine Beschäftigung aufnehme?
Die Beitragsfreistellung entfällt mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Zählt Arbeitsunfähigkeit als Arbeitslosigkeit?
Nein. Arbeitsunfähigkeit stellt keine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Regelungen dar.