Die Neodigital Elementarversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten, die durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen nach einem Naturereignis entstehen – etwa wenn die beschädigte Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in gleicher Art und Güte wiederhergestellt werden darf. Erfahren Sie, welche Mehrkosten ersetzt werden und welche ausgeschlossen sind.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen:
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Nicht versicherte Mehrkosten:
- Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
- War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Wiederherstellung an anderer Stelle:
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Mehrkosten durch Preissteigerungen:
Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden ersetzt.
Zeitwert als Versicherungswert:
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung greift, wenn Sie nach einem Naturereignis Ihre beschädigte Sache wegen behördlicher Vorschriften nicht mehr genau so wieder aufbauen dürfen wie zuvor. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten können übernommen werden. Bereits vor dem Schaden bestehende behördliche Anordnungen oder Nutzungsverbote sind davon jedoch ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen?
Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Sind Mehrkosten aus behördlichen Anordnungen vor dem Schaden versichert?
Nein. Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Was gilt, wenn die Wiederherstellung nur an anderer Stelle erlaubt ist?
In diesem Fall werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Werden Preissteigerungen durch eine verzögerte Wiederherstellung ersetzt?
Ja. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden ersetzt.
Wie wirkt sich der Zeitwert als Versicherungswert auf die Mehrkosten aus?
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.