Bei der Neodigital Elementarversicherung müssen Veränderungen im Risiko- oder Schadensbereich beachtet werden, denn sie können eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung darstellen. Das gilt etwa, wenn sich ein zuvor abgefragter Umstand ändert, von der Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten erfolgen oder ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird.
Das Thema Gefahrenerhöhung wird relevant, wenn sich Veränderungen im Risiko- oder Schadensbereich ergeben.
Eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Verändert sich nach Vertragsabschluss etwas an den Umständen, die für die Absicherung wichtig sind, kann daraus eine Gefahrenerhöhung entstehen, die dem Versicherer angezeigt werden muss. Dazu zählen sowohl geänderte Angaben, nach denen ursprünglich gefragt wurde, als auch bauliche Veränderungen oder ein überwiegender Leerstand des Gebäudes. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrenerhöhung?
Eine Gefahrenerhöhung wird bei Veränderungen im Risiko- oder Schadensbereich relevant. Sie kann anzeigepflichtig sein.
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung vor?
Insbesondere dann, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, oder wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude bzw. der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
Spielt ein Leerstand des Gebäudes eine Rolle?
Ja. Wird ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung darstellen.
Sind bauliche Veränderungen relevant?
Ja. Neu- oder Erweiterungsbauten sowie ein Abweichen von der dokumentierten Betriebsbeschreibung können eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung sein.