Bei der Neodigital Elementarversicherung gelten für wiederherbeigeschaffte Sachen klare Regeln: Wird der Verbleib abhanden gekommener Gegenstände bekannt, entscheiden Anzeigepflicht, Fristen und der Zeitpunkt der Entschädigung darüber, ob Sie die Sache behalten oder die Zahlung zurückgeben müssen – auch beschädigte Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere sind erfasst.
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine abhanden gekommene Sache wieder auf, muss das unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Ob Sie die Entschädigung behalten dürfen oder die Sache herausgeben beziehungsweise die Zahlung zurückerstatten müssen, hängt davon ab, ob die volle Entschädigung bereits geflossen ist und welche Frist gilt. Auch für beschädigte Sachen, das Verschaffen des Besitzes und für kraftlos erklärte Wertpapiere sind entsprechende Regeln vorgesehen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleibt der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Was gilt, wenn ich die Sache zurückerhalte, bevor die volle Entschädigung gezahlt wurde?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Was passiert, wenn ich die Sache nach voller Entschädigung zurückbekomme?
Dann können Sie die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerlangte Sache beschädigt ist?
Sie können die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei Ihnen verbleiben.
Wie werden kraftlos erklärte Wertpapiere behandelt?
Wird ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn Sie es zurückerlangt hätten. Die Entschädigung dürfen Sie jedoch behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.