Bei der Neodigital Elementarversicherung geht das Versicherungsverhältnis nach einer Veräußerung der versicherten Sachen auf den Erwerber über – hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten dann gelten, welche Kündigungsrechte Veräußerer und Erwerber haben und welche Anzeigepflichten unbedingt einzuhalten sind.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
- Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
- Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine versicherte Sache verkaufen, endet Ihr Versicherungsschutz nicht einfach – der Käufer übernimmt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Wichtig ist, dass der Verkauf dem Versicherer rechtzeitig gemeldet wird, damit der Schutz im Schadensfall erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich die versicherte Sache verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs tritt der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Bei Immobilien gilt das Datum des Grundbucheintrages.
Wer muss die Veräußerung dem Versicherer melden?
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen; dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Schriftform kündigen; auch dieses Recht erlischt innerhalb eines Monats.
Wer haftet für die Prämie nach dem Eigentumsübergang?
Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie der zur Zeit des Eintrittes laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner. Wird nach a) oder b) gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Was passiert, wenn die Anzeige der Veräußerung unterbleibt?
Dann ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt jedoch leistungspflichtig, wenn ihm die Veräußerung bekannt war oder die Kündigungsfrist abgelaufen war, ohne dass er gekündigt hat.