Bei der Neodigital Elementarversicherung werden versicherte Kosten nach einem Schaden durch Naturgefahren bis zur vereinbarten Versicherungssumme ersetzt – etwa Aufräumungs-, Bewegungs- und Wiederherstellungskosten sowie Mehrkosten durch behördliche Auflagen oder Preissteigerungen.
Die Versicherung ersetzt bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige:
- a) Aufräumungs- und Abbruchkosten;
- b) Bewegungs- und Schutzkosten;
- c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen;
- d) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
- e) Mehrkosten durch Preissteigerungen.
Die vereinbarte Versicherungssumme wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
Sofern eine Unterversicherung für eine vom Schaden betroffene Position besteht, für welche die Mehrkosten gemäß d) und e) versichert sind, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Position zum Versicherungswert der vom Schaden betroffenen Position ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Sachschaden übernimmt die Versicherung auch bestimmte Folgekosten, die nach einem Naturgefahren-Ereignis anfallen – zum Beispiel für das Aufräumen, das Bewegen und Schützen von Sachen oder das Wiederherstellen von Unterlagen. Für die eigens vereinbarte Versicherungssumme dieser Kosten wird keine Unterversicherung geprüft. Bei den Mehrkosten aus behördlichen Auflagen und Preissteigerungen kann eine Unterversicherung der betroffenen Position jedoch anteilig wirken.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind versichert?
Ersetzt werden notwendige Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sowie Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und durch Preissteigerungen.
Bis zu welcher Höhe werden diese Kosten ersetzt?
Die Kosten werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme in Höhe der infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen ersetzt.
Wird bei den versicherten Kosten eine Unterversicherung geprüft?
Die vereinbarte Versicherungssumme wird nicht für die Feststellung einer Unterversicherung herangezogen.
Was gilt bei Mehrkosten durch behördliche Auflagen oder Preissteigerungen?
Besteht für die vom Schaden betroffene Position eine Unterversicherung, werden diese Mehrkosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme der betroffenen Position zu ihrem Versicherungswert ersetzt.