Die Neodigital Elementarversicherung erstattet Daten und Programme nur, wenn ihr Verlust durch einen versicherten Schaden am Datenträger entstand. Erfahren Sie, wie System-Programmdaten, Handelsware und sonstige Daten eingeordnet werden und welche Daten vom Schutz ausgeschlossen sind.
1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
3. Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
4. Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
5. Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
- Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz für Daten und Programme greift, wenn diese durch einen versicherten Schaden am Datenträger verloren gehen, verändert werden oder nicht mehr verfügbar sind. Je nachdem, ob die Daten für die Grundfunktion eines Geräts nötig sind, als Handelsware dienen oder sonstige Daten darstellen, werden sie einer bestimmten Position zugeordnet. Für einige Daten und Zusatzkosten besteht ausdrücklich kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann werden Daten und Programme überhaupt ersetzt?
Nur wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger verursacht wurde, auf dem sie gespeichert waren.
Was gilt als Daten für die Grundfunktion einer versicherten Sache?
Das sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Sie werden im Rahmen der Position ersetzt, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion sie erforderlich sind.
Was sind sonstige Daten und Programme?
Serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern sie weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. Sie werden im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen ersetzt.
Welche Daten sind vom Schutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Werden Kosten für einen neuen Lizenzerwerb ersetzt?
Nein. Für Zusatzkosten aufgrund von Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbaren Vorkehrungen, etwa Kosten für einen neuerlichen Lizenzerwerb, leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung.