Wer mit seiner Pferdehaftpflicht zur Neodigital gewechselt ist und danach für einen Schaden in Anspruch genommen wird, dessen genauen Eintrittszeitpunkt sich nicht ermitteln lässt, erhält vom neuen Versicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn Leistungen im Umfang des dort bestehenden Vertrages. Lässt sich der Zeitpunkt des Schadens jedoch klar feststellen, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit das Ereignis fällt.
Wechselt der Versicherungsnehmer unmittelbar mit seiner Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) und wird er anschließend wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann es sein, dass sich der genaue Eintrittszeitpunkt dieses Schadens nicht bestimmen lässt – auch nicht durch ein Gutachten. In diesem Fall sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen dagegen klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung greift eine Regelung dafür, welcher Versicherer bei einem Schaden zahlt. Kann der Zeitpunkt des Schadens nicht bestimmt werden – auch nicht per Gutachten –, leistet der neue Versicherer ab Versicherungsbeginn im Umfang seines Vertrages. Steht der Zeitpunkt hingegen fest, ist der Versicherer zuständig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden fiel.
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn der Zeitpunkt des Schadens nach einem Versicherungswechsel nicht feststellbar ist?
Lässt sich der genaue Eintrittszeitpunkt des Schadenereignisses nicht bestimmen – auch nicht durch ein Gutachten –, ist der neue Versicherer (Nachversicherer) ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei ihm bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
Was gilt, wenn der Zeitpunkt des Schadeneintritts eindeutig ermittelt werden kann?
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen klar feststellen, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Gilt diese Regelung auch bei einem längeren Zeitraum ohne Versicherung zwischen altem und neuem Vertrag?
Die Regelung bezieht sich auf den unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zum Nachversicherer. Ob und wie andere Konstellationen behandelt werden, hängt vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018