Bei der Pferdehaftpflicht von Neodigital sind übergangsfähige Regressansprüche mitversichert, die Sozialversicherungsträger, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherungsträger sowie öffentliche und private eitgeber wegen Personenschäden geltend machen. Dieser Einschluss ergänzt und ändert die grundsätzliche Regelung zu Regressansprüchen.
In Abänderung der grundsätzlichen Regelung zu Regressansprüchen sind eingeschlossen:
- übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Personenschaden entsteht und zunächst ein anderer Kostenträger dafür aufkommt, kann dieser die von ihm getragenen Kosten beim Verursacher zurückfordern. Solche übergangsfähigen Regressansprüche sind hier eingeschlossen – konkret die von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Häufige Fragen
Wer kann bei einem Personenschaden Regressansprüche geltend machen, die mitversichert sind?
Mitversichert sind übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Für welche Art von Schäden gilt dieser Einschluss?
Der Einschluss gilt für Regressansprüche wegen Personenschäden.
Welche Regressansprüche sind konkret abgedeckt?
Abgedeckt sind übergangsfähige Regressansprüche der genannten Träger und Arbeitgeber. Dieser Einschluss erfolgt in Abänderung der grundsätzlichen Regelung zu Regressansprüchen.
Inhalte aus: Bedingungen Pferdehaftpflichtversicherung XL-Spezial 2018